Mittwoch, 21. Mai 2008

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Energie fürs Leben - Optionen, Alternativen ?

Alternativ Mobil, Optionen zum Benzin, Energie sparen,
Benzinpreise auf Rekordniveau: 1971 -> 1L = 0.303€ Mai 2008 -> 1L = 1,501 €
Alternativen: Muskelkraft Gas Elektro Solar Wind Tiere Frittenfett Rapsöl Dampf Holzvergaser Brennstoffzelle.......................................Weiter

Freitag, 8. Februar 2008

End of the freedom in Germany

Germany:
Speedlimit 130 km/h (80 mph) durch die Hintertür


Deutschland:
Das Tempolimit ist schon da !


wikoch Ramersbach Nürburgring


1. Per Gerichtsbeschluß: Richtgeschwindigkeit 130, sonst Teilschuld

2. Durch die hohe Verkehrsdichte und Staus

3. Ständiges Absenken der zulässigen Höchtsgeschwindigkeit durch die Behörden

4. Aus Sparsamkeit: Hohe Geschwindigkeit -Hoher Verbrauch

5. Schlechter Straßenzustand


Was die Politiker nicht schafften wurde per Gerichtsurteil Wirklichkeit:

Wer in Deutschland auf einem nicht geschwindigkeitsbeschränkten Autobahn-Abschnitt schneller als 130 km/ fährt und dabei verungückt, hat keinen Versicherungsschutz. Da ist es jedem Auto- und Motorradfahrer an zu raten, auf den letzten freigegeben Autobahn-Abschnitten wirklich nicht schneller als 130 km/h zu fahren.



Der Fall:
Maximal Tempo 130 ! Wer schneller fährt, haftet mit
ARD-Sendung: Ratgeber Recht vom 12. Jan. 2008

Aus dem normalen Straßenalltag sind die Verkehrsschilder, die die Autofahrer auf die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h hinweisen so gut wie verschwunden. Die blauen Schilder auf denen eine weiße 130 steht kann im Grunde nur noch der sehen, der nach Deutschland mit dem Auto einreist.



Doch die Richtgeschwindigkeit ist kein vager Hinweis des Gesetzgebers an den Autofahrer oder gar ein Freibrief zum Rasen. Sie hat rechtlich gesehen eine sehr große Bedeutung und das bereits seit 1992. Eine Erfahrung, die mittlerweile viele Autofahrer machen mussten. So auch Christian W.


Anfang Dezember 2002 fährt er auf der A 95 in Richtung München. Kurz vor der Ausfahrt "Starnberg" will er mit rund 160 Kilometer pro Stunde eine Kolonne von Autos überholen. Doch als er auf der linken Spur ist, schert plötzlich von rechts ein Wagen aus. W. ist erschrocken und verreißt das Lenkrad. Der Wagen kommt ins Schleudern und prallt in eine Baumgruppe am Rande der Autobahn.



Christian W. ist bewusstlos im Auto eingeklemmt und muss von der Feuerwehr befreit werden – schwer verletzt. Bis zum heutigen Tag leidet er unter den Folgen des Unfalls. Der Verursacher begeht Fahrerflucht, kann nicht ermittelt werden. Was Christian W. zu diesem Zeitpunkt nicht ahnt: Er muss für den Schaden mithaften, obwohl er nichts Verbotenes getan hat.

Der Grund: An der Unfallstelle gibt es zwar kein Tempolimit, aber auch hier gilt die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h, und da war Christian W. schneller – ein folgenschwerer Fehler.

Denn bereits 1992 hat der Bundesgerichtshof entschieden: Die Richtgeschwindigkeit muss eingehalten werden. Dies bedeutet, dass derjenige, der schneller als 130 km/h fährt in der Regel bei einem Unfall mithaftet, und zwar unabhängig davon, ob er den Unfall verschuldet hat oder nicht. Je nach Geschwindigkeit liegt diese Mithaftung bei 20 bis 25 Prozent. Wer sich also nicht an die Richtgeschwindigkeit hält, wird im Falle eines Falles grundsätzlich auch zur Rechenschaft gezogen.



Für Verkehrsrechtsexperten stellt das Urteil quasi ein Tempolimit durch die Hintertür dar. Zumal die Karlsruher Richter sehr hohe Anforderungen an Deutschlands Autofahrer stellen. Der so genannte "Idealfahrer" zeichnet sich durch sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln aus, er muss Gefahrensituationen vermeiden und, wenn nicht anders vorgeschrieben, muss er die Richtgeschwindigkeit einhalten. Er darf also nicht schneller als 130 fahren. Ein ganz wichtiger Punkt.




Denn wer die Richtgeschwindigkeit überschreitet, gilt nicht mehr als Idealfahrer und muss dementsprechend mithaften. Um nicht zu haften, müsste der Autofahrer beweisen, dass der Unfall auch bei 130 km/h in der gleichen Weise stattgefunden hätte. Und dieser technische Nachweis ist aller Regel unmöglich.

Ein Nachweis, den auch Christian W. nicht führen konnte. Er hat nichts Verbotenes getan und soll jetzt trotzdem mithaften – muss einen Großteil der Kosten von rund 75.000 € zahlen. Ohne seine Eltern wäre er finanziell am Ende. Seinen gelernten Beruf kann er nicht mehr ausüben und im Alltag ist er nach wie vor durch die Folgen der schweren Verletzungen körperlich eingeschränkt. Der Unfall hat sein ganzes Leben verändert.



Betroffene Autofahrer führen häufig die gut ausgebauten Autobahnen und den in aller Regel hohen technischen Standard der Wagen als Grund für ihr zu schnelles Fahren an. Doch diese beiden Faktoren sind rein rechtlich gesehen kein Freibrief zum Rasen, auch das haben die Karlsruher Richter in ihrem Urteil klar gestellt.

Der Zustand der Autobahn und das technische Vermögen der Fahrzeuge unterstützen letztlich nur den so genannten Idealfahrer. Doch die Entscheidung schneller zu fahren, bleibt aber die der jeweiligen Fahrer. Deshalb wird sie ihnen entsprechend zugerechnet und sie werden dann eben auch im Falle eines Falles zur Rechenschaft gezogen.

Der "ARD-Ratgeber: Recht" machte die Probe aufs Exempel und fragte auf verschiedenen Ratstätten nach, ob Deutschlands Autofahrerinnen und Autofahrer den Karlsruher Richterspruch und vor allem seine Folgen überhaupt kennen. Das Ergebnis unterm Strich ist ernüchternd. Nur die wenigsten wussten, welche haftungsrechtlichen Konsequenzen es haben kann, wenn man sich nicht an die Richtgeschwindigkeit von 130 hält.

Christian W. ist noch immer fassungslos, wenn er an seinen Unfall zurückdenkt. Er hat seine Lehren daraus gezogen. Heutzutage fährt er viel defensiver und gewissenhafter, schneller als 130 fährt er so gut wie gar nicht mehr. Gewissenhafter und defensiver fahren und nicht schneller als die Richtgeschwindigkeit es vorgibt – Grundsätze, die in Deutschland noch viel mehr Menschen beherzigen sollten. Denn wer rast und die Richtgeschwindigkeit nicht einhält, der riskiert nicht nur seinen Versicherungsschutz, sondern gefährdet schlicht und ergreifend Menschenleben.





ARD-Ratgeber Recht, Autoren: Ludwig P. Klug / Markus Bonkowski




Link zum Sende-Manuskript (pdf-Download)

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Das Urteil



BGH, Urteil vom 17.03.1992 (VI ZR 62/91)



Was sagt die StVO



Innerorts: 50km/h
Landstraßen: 100 km/h
Autobahnen: Richtgeschwindigkeit 130 km/h


Kommentar





BGH Urteil vom 17.03.1992 (VI ZR 62/91)

BGHZ 117, 337

Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung; StVG § 7 Abs. 1, Abs. 2

Leitsätze:




»Wird ein Kraftfahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, in einen Unfall verwickelt, so kann er sich, wenn er auf Ersatz des Unfallschadens in Anspruch genommen wird, nicht auf die Unabwendbarkeit des Unfalls i.S. von § 7 Abs. 2 StVG berufen, es sei denn, er weist nach, daß es auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre.«

Tatbestand:

Der Erstbekl. geriet, als er am 19.7.1986 gegen 21.20 Uhr mit hoher Geschwindigkeit mit seinem Porsche 911 auf dem linken Fahrstreifen einer dreispurigen Bundesautobahn fuhr, mit dem bei der Zweitbekl. haftpflichtversicherten Wagen, den er hinter einem von der mittleren auf seine Fahrspur wechselnden BMW abgebremst hatte, ins Schleudern. Das Fahrzeug überquerte die mittlere Fahrspur und stieß auf der rechten Fahrspur gegen ein Wohnwagengespann. Dadurch riß der Anhänger ab und prallte auf einen auf dem Standstreifen abgestellten Opel-Kadett. Hierdurch wurde der Kl., der unter dem Opel-Kadett lag, um die Lichtmaschine des Wagens zu reparieren, schwer verletzt. Er hat von den Bekl. seinen mit 78.536,14 DM bezifferten und unfallbedingten materiellen Schaden ersetzt verlangt und ein angemessenes Schmerzensgeld geltend gemacht.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kl. seine Klageansprüche nur noch hinsichtlich der materiellen Schäden weiter.

Entscheidungsgründe:

a. »Der Unfall ist für den Erstbekl. kein unabwendbares Ereignis i.S. von § 7 Abs. 2 StVG gewesen. Mit seiner gegenteiligen Wertung hat das BerGer. dem der Regelung zugrundeliegenden Haftungsmaßstab und der Bedeutung der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung vom 21.11.1978 (BGBl. I S. 1824) für die Auslegung dieser Vorschrift nicht Rechnung getragen.

Der Begriff »unabwendbares Ereignis« i.S. von § 7 Abs. 2 StVG meint, wofür allerdings bei isolierter Betrachtung der Wortsinn sprechen könnte, zwar nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern, wie sich aus § 7 Abs. 2 StVG ergibt, ein schadensstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört jedoch ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i.S. von § 276 BGB hinaus (vgl. Senat, VersR 1987,158,159 m.w.Nachw.). Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muß sich wie ein »Idealfahrer« verhalten haben (vgl. Senat, DRsp II (294) 219 a-c = NJW 1986,183; DRsp II (294) 229 a-b = NJW 1987,2375; vgl. ferner BGH, NJW 1985,1950,1951 m. w. Nachw.). ...

Der Begriff des unabwendbaren Ereignisses i.S. von § 7 Abs. 2 StVG verlangt eine sich am Schutzzweck der Gefährdungshaftung für den Kraftfahrzeugbetrieb ausrichtende Wertung (vgl. Senat, BGHZ 105,65,69 = DRsp II (294) 235 a-b).

Diese Wertung hat unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrsumstände zu erfolgen (vgl. Senat, VersR 1964, 777, 778). Dabei darf sich die Prüfung aber nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein »Idealfahrer« reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein »Idealfahrer« überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre; der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, daß sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) »ideal« verhält (vgl. Krumme-Steffen, StVG, 1977, § 7 Rdn. 25). Damit verlangt § 7 Abs. 2 StVG, daß der «Idealfahrer« in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden.

Solche Erkenntnisse haben in der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung Ausdruck gefunden. Allerdings beschränkt sich diese Verordnung auf die Empfehlung, u. a. auf Autobahnen auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht schneller als 130 km/h zu fahren. Sie ist damit anders als § 3 StVO keine Vorschrift für das im Straßenverkehr erforderliche Fahrverhalten, an deren Verletzung sich unmittelbare Sanktionen knüpfen. So hat die Rechtspr. - soweit ersichtlich - bisher einhellig entschieden, daß die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit allein einen Schuldvorwurf noch nicht begründet (vgl. OLG Hamm, NZV 1992,30; OLG Köln, VersR 1991,1188,1189; KG, VerkMitt 1985,63,64; OLG Karlsruhe, DAR 1988,163; vgl. ferner OLG Saarbrücken, VerkMitt 1987,54,55). Das Fehlen unmittelbarer Sanktionen bedeutet indes nicht absolute rechtliche Irrelevanz auch für das Haftungsrecht. Vielmehr kommt in der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung Erfahrungswissen zum Ausdruck, das bei der Auslegung des Begriffs des unabwendbaren Ereignisses mit zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 103,338,341 f. zum Empfehlungscharakter von DIN-Normen). Die Verordnung beruht auf der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG; schon daraus ergibt sich, daß sie der Sicherheit des Verkehrs zu dienen bestimmt ist. Dies findet auch in dem Schlußbericht einer Projektgruppe aus Wissenschaftlern Ausdruck, der dem Verordnungsgeber vorlag (VerkBl. 1978,478). Dieser gründet vor allem auf der Erkenntnis, daß die Einhaltung solcher ermäßigten Geschwindigkeit auf Autobahnen auch bei günstigen Orts- und Verkehrsbedingungen nachhaltig zur Vermeidung von Unfällen, vor allem von solchen mit schweren Folgen, beiträgt ... . Die Empfehlung des Verordnungsgebers stellt sich damit trotz ihrer fehlenden rechtlichen Verpflichtungswirkung als »Vernunftaufruf« und Appell an die Verantwortung des Verkehrsteilnehmers dar (vgl. Jagusch, NJW 1974,881,882 f.; Begründung des Bundesrates zur Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung vom 13.3.1974, VerkBl. 1974,225), den ein Kraftfahrer, der den erhöhten Anforderungen an einen »Idealfahrer« genügen will, nicht unbeachtet lassen darf. Die Empfehlung strebt zur Herabsetzung der Betriebsgefahren des Kraftfahrzeugs auf Autobahnen die Bildung eines allgemeinen Verkehrsbewußtseins an, dem der Kraftfahrer auch ohne Bestehen einer Höchstgeschwindigkeitsregelung Rechnung tragen soll. Nur wer die Richtgeschwindigkeit einhält, verhält sich als »Idealfahrer«, wie ihn § 7 Abs. 2 StVG meint. Im Rahmen der Halterhaftung des § 7 StVG kann sich nur ein solcher Idealfahrer, wenn er durch das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers auf der Autobahn in einen Unfall verwickelt wird, auf den Vertrauensgrundsatz berufen; wer schneller als 130 km/h fährt, vergrößert in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, daß sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellt, insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzt.

Dem steht nicht entgegen, daß die heutigen Kraftfahrzeuge aufgrund des technischen Entwicklungsstandes auch bei Geschwindigkeiten von mehr als 130 km/h einen gefahrlosen Betrieb ermöglichen. Auch kommt es nicht darauf an, daß der Ausbauzustand vieler Autobahnstrecken eine solche Geschwindigkeit gefahrlos zuläßt. Entscheidend ist vielmehr, daß diese technischen Möglichkeiten ihre Begrenzung in den Eigenschaften und Fähigkeiten der Menschen finden, die sich ihrer bedienen. Nicht nur verlangen höhere Geschwindigkeiten ein überproportional zunehmendes Maß an Aufmerksamkeit, Voraussicht und Reaktionsvermögen des Fahrers, um auf die sich ihm stellenden Verkehrssituationen angepaßt zu reagieren, sondern der Kraftfahrer hat auch zu bedenken, daß er sich auf der Autobahn gemeinsam mit anderen Verkehrsteilnehmern bewegt, deren Fähigkeiten häufig nicht ausreichen, die durch einen langen Brems- und Anhalteweg gekennzeichneten besonderen Gefahren zu erkennen und zu beherrschen, die von einem mit hoher Geschwindigkeit fahrenden anderen Fahrzeug ausgehen (vgl. OLG Hamm, DAR 1991,455,456; vgl. ferner Greger, NZV 1990,269,270). Die Erfahrung zeigt, daß immer wieder Verkehrsteilnehmer die Geschwindigkeit eines sich schnell näherenden Fahrzeugs, zumal wenn es von hinten herankommt, nicht richtig einzuschätzen und sich hierauf bei einem Wechsel der Fahrstreifen nicht einzustellen vermögen. Dem muß der »Idealfahrer« in seiner Fahrgeschwindigkeit auch dann Rechnung tragen, wenn er selbst in der Lage ist, sein eigenes Fahrzeug bei der von ihm gefahrenen hohen Geschwindigkeit voll zu beherrschen. In einem Unfall, in den er auf diese Weise auf der Autobahn verwickelt wird, aktualisiert sich in aller Regel diejenige Betriebsgefahr, an die die Gefährdungshaftung des § 7 StVG anknüpft, selbst unter günstigen Verkehrsbedingungen und bei Beachtung aller übrigen Verkehrsvorschriften jedenfalls dann, wenn er die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschreitet, es sei denn, er weist nach, daß es auch bei Einhaltung dieser Geschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre. ...

Die Begründung, mit der das BerGer. im Rahmen der Hilfserwägung zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Erstbekl. bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge außer Ansatz bleiben müsse, hält einer Überprüfung gleichfalls nicht stand.

Das BerGer. hat ... das grob verkehrswidrige und schuldhafte Verhalten des unbekannt gebliebenen BMW-Fahrers zu Lasten des Kl. in die Abwägung der Verursachungsbeiträge einbezogen. Das ist nicht richtig. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß die Einstandspflicht des Erstbekl. nach Maßgabe einer Einzelabwägung seines Verursachungsbeitrags mit dem des Kl. zu bestimmen ist. Eine Gesamtschau aller Verursachungsbeiträge, wie sie das BerGer. vorgenommen hat, kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht (vgl. BGHZ 30, 203, 205, 212; BGHZ 61, 351, 354; Steffen, DAR 1990, 41, 42).«

Donnerstag, 7. Februar 2008

Tempolimit sogar auf Rennstrecken

Tempolimit auf dem Nürburgring
(Eifel, Germany)




Frei Fahrt für freie Bürger
gilt in Deutschland noch nicht mal auf der Rennstrecke


BENZINGESPRÄCH des Spiegels MIT DEM POLIZEICHEF DES NÜRBURGRINGS
Eugen Linden:

"Der Ring ist eine Spielwiese" vom 17. November 2006:

............SPIEGEL ONLINE: Aber auf dem Ring können sie sich austoben?



Linden: Bei einem Rennen schon. Aber vielen ist nicht bewusst, dass die Nordschleife zwar eine große Spielwiese ist, auf der aber dennoch Regeln gelten. Es handelt sich um öffentlichen Verkehrsraum.

Während der Touristenfahrten muss man sich an die Straßenverkehrsordnung halten. Es darf nicht rechts überholt werden, Sicherheitsabstände sind einzuhalten, es gibt Halteverbote und sogar Geschwindigkeitsbegrenzungen. Nur die Höchstgeschwindigkeit ist aufgehoben, weil die Strecke als 'Kraftfahrstraße' beschildert ist.



SPIEGEL ONLINE: Also muss man auch auf der Nordschleife mit Polizeikontrollen rechnen?



Linden: Im Prinzip ja. Früher habe wir dort tatsächlich manchmal per Hubschrauber den Verkehr überwacht. Denn die Nordschleife ist ein gefährliches Pflaster. Dort fahren Profis und blutige Anfänger, Motorräder, Autos und zwischendurch sogar Busse. Da muss man schon sehr konzentriert sein, damit nichts passiert. Es gibt zwar keine regelmäßigen Polizeikontrollen, aber wir achten gemeinsam mit der Nürburgring GmbH darauf, dass die 'Hausordnung' eingehalten wird............



Link zur Fahranordnung:
http://www.nuerburgring.de/fileadmin/2008/Nordschleife/Fahrordnung_Touristenfahrten_2008.pdf







Hausordnung

Allgemeine Bedingungen für das Befahren des Nürburgrings

Allgemeines

Der Nürburgring wird an veranstaltungs- und testfreien Tagen für touristische Fahrten freigegeben. Für diese Fahrten gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO), sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird.



§ 1 - Fahrerlaubnis

1) Das Befahren des Nürburgrings ist nur mit Kraftfahrzeugen erlaubt, die der Straßenverkehrs -Zulassungsordnung (StVZO) entsprechen. Fahrzeuge, die bauartbedingt oder aufgrund ihres technischen Zustandes eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h unterschreiten, sind von der Teilnahme an den Touristenfahrten ausgeschlossen.
2) Jeder Fahrzeugführer muss im Besitz eines gültigen Fahrscheins der Nürburgring GmbH und einer gültigen Fahrerlaubnis sein.
3) Die im Fahrzeugschein eingetragenen Lärmgrenzwerte bezüglich der Stand- und Fahrgeräusche sind unbedingt einzuhalten. Außerdem dürfen der Lärmgrenzwert gemäß Nahfeldmessmethode (95 dB(A)) sowie der festgelegte maximale Vorbeifahrtspegel nicht überschritten werden. Die Nürburgring GmbH behält sich vor, Fahrzeuge, die diesen Lärmgrenzwert überschreiten von den Touristenfahrten auszuschließen. Dies gilt auch, wenn die Lärmgrenzwerte die im Fahrzeugschein eingetragen sind, eingehalten werden. Ausgeschlossen werden ebenfalls Fahrzeuge mit unzulässig veränderter Auspuffanlage.
4) Fahrzeuge mit Überführungs-Kennzeichen (rote Nummern) sowie Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (04er Nummern) sind grundsätzlich nicht zugelassen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrzeuge mit Oldtimer-Wechselkennzeichen (nur noch bis 31.12.2003).



§ 2 - Benutzung des Nürburgrings

1) Die Einfahrt zum Nürburgring wie auch die Ausfahrt darf nur über die hierfür eingerichteten und kenntlich gemachten Stellen erfolgen.
2) Der Nürburgring ist Einbahnstraße und dementsprechend beschildert. Er wird in Uhrzeigerrichtung befahren.
3) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen. Es gilt das Rechtsfahrgebot. Überholen ist nur links gestattet.
4) Auf dem gesamten Nürburgring einschließlich der Seitenstreifen besteht absolutes Halteverbot. Ebenso verboten ist das Wenden und Rückwärtsfahren auf der Rennstrecke.
5) Bleibt ein Fahrzeug aufgrund Unfalls oder technischen Defekts im Bereich der Rennstrecke und der Nebenanlagen stehen, so hat der Nürburgring-Benutzer die dadurch entstehende Gefahrenstelle unverzüglich ordnungsgemäß abzusichern und darüber hinaus das Fahrzeug nach näherer Weisung der Streckenaufsicht durch den hierzu eingesetzten vom Nürburgring autorisierten Abschleppdienst aus dem Streckenbereich abschleppen zu lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Fahrzeughalters. Private Abschleppfahrten sind nicht erlaubt.
6) Die Verwendung von Schneeketten und Spike Reifen ist nicht erlaubt. Ebenso verboten ist die Benutzung von Rennreifen (z.B. Slicks). Im Winter wird die Rennstrecke nicht bestreut.
7) Motorradfahrer müssen komplette Schutzkleidung tragen.
8) Autofahrer müssen angeschnallt sein, dies gilt auch für Personen auf den Rücksitzen. Kinder müssen mit den entsprechenden Rückhaltesystemen gesichert werden.
9) Im Bereich von Unfallstellen gilt absolutes Überholverbot. Unfallstellen sind in Schrittgeschwindigkeit zu passieren. Die Signalgebungen des eingesetzten Streckensicherungspersonals ist unbedingt zu beachten. Missachtungen werden mit Streckenverbot geahndet.
10) Steckensperrungen infolge von Unfällen etc. werden durch rote Lichtsignale angezeigt. Im Falle einer Rotphase ist die Fahrt langsam fortzusetzen und die Strecke bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.



§ 3 - Geschwindigkeit

1) Auf dem Nürburgring müssen die Grundregeln über die Fahrgeschwindigkeit gemäß § 3 Abs. 1 StVO eingehalten werden. (siehe unteren Auszug aus der StVO).
2) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind entsprechend § 29 Abs. 1 StVO verboten. Dies schließt Geschwindigkeitsrekordsversuche einzelner Kraftfahrzeuge ausdrücklich ein.
3) Die Signalgebung der bei Touristenfahrten eingesetzten Streckensicherungsfahrzeuge ist unbedingt zu beachten. Streckensicherungsfahrzeuge mit eingeschaltetem Rundumlicht dürfen nicht überholt werden.
4) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Strecke haben alle Besucher des Nürburgrings zu beachten.
5) Die als "Baustelle" gekennzeichneten Abschnitte des Nürburgrings müssen langsam befahren werden. Die angegebene Geschwindigkeitsbeschränkung ist unbedingt einzuhalten.

§ 4 - Haftung und Schäden

1) Das Befahren des Nürburgrings erfolgt unter Ausschluss jeglicher Haftung der Nürburgring GmbH und der von ihr gestellten Personen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung - auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises - beruhen und nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung - auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises - beruhen.
2) Unfälle sowie Beschädigungen an der Rennstrecke, den Banketten, den Einzäunungen, den Leitplanken oder anderen Einrichtungen des Nürburgrings sind unverzüglich dem Personal der Nürburgring GmbH zu melden. Zuwiderhandlungen werden als Unfallflucht zur Anzeige gebracht. Die entstandenen Schäden werden in einem Schadensprotokoll aufgenommen und sind vom Schädiger zu unterschreiben. Die Kosten für die Schadensbeseitigung, hierunter fällt auch der Einsatz des Streckensicherungspersonals bzw. der Streckensicherungsfahrzeuge und insbesondere damit im Zusammenhang stehende Ausfälle durch Streckensperrungen gehen zu Lasten des Verursachers. Die Stundentarife, die bei schadensbedingten Streckensperrungen und Personal bzw. Fahrzeugeinsätzen anzuwenden sind, können auf Verlangen an der Hauptzufahrt eingesehen werden. Die Geltendmachung eines im Einzelfall nachzuweisenden höheren Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
3) Die Nürburgring GmbH hat wegen aller durch den Benutzer verursachten Schäden gem. Abs. 2 das Recht, auf die entstandenen Schäden eine Abschlagszahlung in bar zu verlangen.

§ 5 - Sonstiges

1) Das Befahren der Steilstrecke, der Rettungs- und der Versorgungsstraßen ist verboten.
2) Jegliche Schädigung der Umwelt ist unverzüglich dem Kontrollpersonal zu melden.
3) Den Weisungen des Personals der Nürburgring GmbH ist unbedingt Folge zu leisten.
4) Foto-, Film- und Videoaufnahmen während der laufenden Touristenfahrten sind grundsätzlich verboten
5) Jegliche Art der gewerblichen Nutzung der Touristenfahrten bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die Geschäftsleitung der Nürburgring GmbH. Fahrertrainings oder Einweisungsfahrten durch Dritte Anbieter oder Privatpersonen sind während der Touristenfahrten grundsätzlich verboten.

§ 6 - Sanktionen

Für schuldhafte Verstöße jeglicher Art gegen diese allgemeinen Bedingungen für das Befahren des Nürburgrings wird zwischen dem Benutzer und der Nürburgring GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens € 250 (in Worten: zweihundertfünfzig) zu Gunsten der Nürburgring GmbH vereinbart. Durch die Einbehaltung der verfallenen Vertragsstrafe wird die Geltendmachung eines höheren Schadens ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Dem Nutzer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Die Nürburgring GmbH behält sich das Recht vor, bei Verstößen jeglicher Art dem Benutzer Hausverbot zu erteilen.



Link zur Fahranordnung:
http://www.nuerburgring.de/fileadmin/2008/Nordschleife/Fahrordnung_Touristenfahrten_2008.pdf


StVO § 3 Abs. 1
Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss er jedoch so langsam fahren, dass er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.






Autoversicherung Teilschuld bei schneller als 130

Urteil des Landgericht Coburg (Az. 12 0 421/05) verurteilte einen Autofahrer

Wenn auf der Autobahn sehr schnell gefahren wird und es passiert ein Unfall ohne dass der schnell fahrende Autofahrer Schuld hat, muss dieser trotzdem mit einer Teilschuld rechnen.

Das Urteil des Landgericht Coburg (Az. 12 0 421/05) verurteilte einen Autofahrer, der auf der Autobahn mit 200 Stundenkilometer unterwegs war, zu einer Teilschuld von 20 Prozent.
Obwohl der schnell fahrende Autofahrer keinerlei Schuld am Hergang des Unfalls hatte, sah das Gericht diese Teilschuld, da der Fahrer die Richtgeschwindigkeit von 130 km deutlich überschritten habe.
Wenn er die Richtgeschwindigkeit eingehalten hätte, wäre der Unfall zu vermeiden gewesen, so das Gericht.
Er war bei einem Überholvorgang auf ein langsameres Auto aufgefahren, das plötzlich von der rechten Seite auf die Überholspur ausscherte um selbst zu überholen.